Kosten


Kosten & Vergütung

Hier eine kleine Vorabinformation. Die genauen Kosten ergeben sich aus Gesetz oder Vereinbarung.

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  Teilweise – vorallem bei Strafverfahren und ausländerrechtlichen Verfahren – können auch pauschale Honorarvereinbarungen getroffen werden.

Erstberatung:

Für eine Erst- Beratung berechne ich eine Vergütung in Höhe von mind. 100,00 Euro, sofern keine Beratungshilfe abgerechnet werden kann. Erstberatungen für privatpersonen können nach dem RVG bis maximal 190,00 Euro kosten. Es können aber auch geringere Kosten anfallen, siehe weiter unten.

Beratungshilfe:
Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürgern gewährt, welche eine Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche Vertretung (= außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) benötigen. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts wird Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht für die Vertretung, gewährt.  Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz.  Der Beratungsschein wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Beratungshilfe kann in Strafsachen nur ausnahmsweise abgerechnet werden. Genaueres erfahren Sie beim zuständigen Amtsgericht

Prozesskostenhilfe:
Prozesskostenhilfe  (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht in Betracht, wenn eine Partei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern und Adhäsionsklägern oder Antragstellern im Klageerzwingungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat und über die im Vergleich zur regulären Berechnung teilweise erheblich verminderten Gebühren die Anwaltschaft. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. In den Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. Diese leistungen beantrage ich für Sie beim zuständigen Gericht.

Auf europäischer Ebene ist der Zugang für die Unionsbürger durch die EU-Prozesskostenhilfe-Richtlinie geregelt

Rechtsschutzversicherungen:
Rechtsschutzversicherungen übernehmen ebenfalls die Kosten für anwaltliche Tätigkeiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Risiko des jeweiligen Rechtsgebietes mitversichert ist. Falls dies der Fall ist, kann eine Deckungszusage eingeholt werden. Für den Mandanten entstehen sodann keinerlei Kosten, soweit keine Selbstbeteiligung mit der Versicherung vereinbart ist.

Vergütung in Straf- und Bußgeldverfahren: Das Honorar eines Rechtsanwalts wird auch in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sogenannten Gebührenrahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen.

Es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für den Beschuldigten bzw. Angeklagten. Sie müssen daher den Wahl- Strafverteidiger selbst bezahlen.

Ein Pflichtverteidiger, der seine Gebühren aus der Staatskasse erhält, wird Ihnen nur nach den in §§140 StPO ff. geregelten Voraussetzungen bestellt. Im Jugendstrafrecht gilt dies durch §68 JGG. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden zunächst von der Staatskasse getragen.
Genaueres hierzu beim Erstberatungsgespräch.
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